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Die AU dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Die Abstände der Untersuchung richten sich dabei nach den HU-Fristen.
Die eigenständige Abgasuntersuchung wird seit dem 1. Januar 2010 ersetzt durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dann wird auch für Fahrzeuge ohne OBD (On Board Diagnose) statt einer Prüfbescheinigung ein Nachweis erstellt. Werden die Teiluntersuchung Abgas und HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles bei der HU vorzulegen. Der Nachweis ersetzt dann auch die bisherige Prüfplakette.
Bei der Abgasuntersuchung werden die verschiedenen Schadstoffe und Gase gemessen, welche nur in bestimmten, prozentual festgelegten Mengen vorkommen dürfen.
Der Diesel-Motor produziert vor allem Russpartikel. Deren Dichte wird mittels Messung der Rauchgastrübung bei freier Beschleunigung bestimmt und darf einen bestimmten Trübungsfaktor (K-Wert) nicht übersteigen.
Bei der Abgasuntersuchung am Krad (AUK) werden Motortemperatur, Motordrehzahl und Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt, ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.
Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller nichts anderes vorschreibt, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden. Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird er bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ca. 2.000 1/min) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte vorgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol-% CO erreicht werden.
In der folgenden Tabelle (Quelle: StVZO) haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.
Fahrzeugart | Beschreibung | zeitl. Abstand zwischen den Untersuchungen |
Krafträder | - | 24 Monate |
Pkw | nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t nach der ersten Zulassung |
36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung | 24 Monate |
danach | 12 Monate | |
Wohnmobile | mit einem zGG über 7,5 t | 12 Monate |
Anhänger | mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung | 36 Monate |
danach | 24 Monate | |
Anhänger | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t | 24 Monate |
Anhänger | mit einem zGG von mehr als 3,5 t | 12 Monate |
Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.
Quelle: Anlage VIII StVZO